Schulprüfungsrecht
Bundesweite Anfechtung von Abiturprüfungen
Anfechtungen von Abiturprüfungen werden für die Schulabgänger immer Wesentlicher. Für Abiturprüfungen gelten dieselben aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten prüfungsrechtlichen Grundsätze wie für andere Prüfungen auch. Daneben treten auf landesrechtlicher Ebene vielfältige Regelungen in den Landesschulgesetzen und den untergesetzlichen Rechtsverordnungen.
Probleme können sich zum Beispiel ergeben
bei fachlich fragwürdigen Bewertung von Abiturprüfungsleistungen,
bei einem Anspruch auf Nachteilsausgleich (z.B. Schreibzeitverlängerung),
bei Krankheit und Rücktritt,
bei mündlichen Prüfungen,
bei Beeinträchtigungen wie z.B. Lärm,
bei unklaren oder fehlerhaften Aufgabenstellungen,
beim Vorwurf einer Täuschung oder eines Plagiats
Einen Überblick über die vorstehenden, wichtigen prüfungsrechtlichen Fragen finden Sie auf unserer Informationsseite www.pruefungsrecht.com.
Sofern es zu einer fehlerhaften Bewertung der Abiturprüfung im schriftlichen oder im mündlichen Teil gekommen ist, kann die Abiturprüfung
wegen Bewertungsfehlern angefochten werden. Die rechtliche Konsequenz liegt je nach Fallgestaltung in der Neubewertung der Prüfungsleistung
oder in der Aufhebung der Prüfung mit der Chance, die Prüfung erneut abzulegen. Auch für den Laien vielfach nicht erkennbare Verfahrensfehler
können zu einer Annullierung der Prüfung führen.
Die Gerichte unterscheiden bei Bewertungsfehlern zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und Fachfragen. Die prüfungsspezifischen Wertungen beziehen sich auf nicht vollständig objektivierbare Bewertungsfaktoren, etwa Punktevergabe, Gewichtung, Schwierigkeitsgrad und Fehlergewicht. Hier erkennen die Gerichte den Prüfern einen Bewertungsspielraum zu. Sie prüfen bei diesen Aspekten deshalb nur, ob ein Lehrer die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat.
Den prüfungsspezifischen Wertungen stehen Fachfragen gegenüber. Sie werden vom Gericht vollständig kontrolliert, im Zweifel mit unabhängigen Gutachtern.
Einzelne Noten können immer erst im Rahmen des Zeugnisses angegriffen werden. Es können ab Bekanntgabe mit Widerspruch / Klage innerhalb der Frist
Schulzeugnisse,
Eingangstests, z.B. bei MINT-Schulprofil und Schnelllernerklassen,
Eignungsprüfungen des Landes Brandenburg,
und MSA (Mittlerer Schulabschluss)
angegriffen werden. Beachten Sie, dass in Berlin die Durchschnittsnote der Förderprognose selbst nicht angegriffen werden kann. Um eine ungünstige Durchschnittsnote abzuwenden, müssen vielmehr das Endjahreszeugnis 5. Klasse und das Halbjahreszeugnis 6. Klasse bzw. bei einem gewünschten Übergang nach der 4. Klasse das Halbjahreszeugnis 4. Klasse angegriffen werden, da die Noten dieser Zeugnisse die Grundlage der Durchschnittsnote der Förderprognose darstellen.
Schulrecht in Berlin und Brandenburg
Soweit es unsere Kapazitäten zulassen, bearbeiten wir aufgrund unserer langjährigen Spezialisierung jedes Jahr in begrenztem Umfang auch sogenannte Schulplatzklagen in Berlin und Brandenburg.
Wer vom Schulamt auf seinen Antrag auf Aufnahme an der gewünschten Grundschule einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, muss diese Entscheidung nicht hinnehmen. Denn die Ablehnungsbescheide sind zum Teil rechtswidrig und können erfolgreich angegriffen werden.
Unseren Mandanten können wir vielfach bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bzw. in einem anschließenden Klage- und Eilverfahren zu dem gewünschten Schulplatz verhelfen.
Übergang in die Sekundarstufe 1 (Oberschule) in Berlin
Elternwahlrecht: Grundsätzlich können die Eltern auswählen, auf welche weiterführende Oberschule ihr Kind gehen soll, die Grundschulen
geben hierzu nur eine Schulempfehlung ab, die sogenannte Förderprognose. Allerdings übersteigt die Zahl der Anmeldungen auf einigen staatlichen
Gymnasien und Sekundarschulen die jeweiligen Aufnahmekapazitäten deutlich. 2020 betraf dies u.a. die folgenden staatlichen Gymnasien und Sekundarschulen:
Carl-von-Ossietzky-Gymnasium>
Fichtenberg-Oberschule
Barnim-Gymnasium
Johann-Gottfried-Herder Gymnasium
Friedrich-Engels-Gymnasium
Paul-Natorp-Gymnasium
Rosa-Luxemburg-Gymnasium
Hannah-Arendt-Gymnasium
Käthe-Kollwitz-Gymnasium
Robert-Blum-Gymnasium
Max-Beckmann-Schule
Martin-Buber-Oberschule
Carl-Zeiss-Schule
Sophie-Scholl-Schule
Bettina-von-Arnim-Schule
Gutenberg-Schule
Wilma-Rudolph-Schule
Ellen-Key-Schule<
Alexander-Puschkin-Schule
Heinz-Brandt-Schule
Die Übernachfrage bei den Gymnasien und Sekundarschulen kann sich allerdings von Jahr zu Jahr teilweise erheblich verändern, wie die vergangenen Jahre bewiesen haben.
Die Statistik aus dem Vorjahr ist daher oft kein aussagekräftiges Kriterium für die Wahl der weiterführenden Schule.
In den von der Übernachfrage betroffenen Oberschulen kam es dann wie jedes Jahr zu einem Auswahlverfahren unter den Bewerbern.
Bei dem Auswahlverfahren wurden vorab Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen.
Die Vergabe der verbleibenden Plätze erfolgte dann in der Regel nach der folgenden Verteilung:
Bis 10 % der Plätze wurden zunächst an Härtefälle vergeben, danach für Kinder, die ein Geschwisterkind an dieser Schule haben.
Mindestens 60 % der Plätze in den weiterführenden Schulen wurden nach Aufnahmekriterien vergeben, die jede Schule selbstständig festlegt. In der Praxis
eine wesentliche Bedeutung hat die Durchschnittsnote der Förderprognose der Grundschulen. Neben der Durchschnittsnote der Förderprognose können die
Oberschulen als Aufnahmekriterien entsprechend ihres Profils eine Kombination aus der Notensumme bestimmter Fächer, spezieller Kompetenzen des Schülers oder dem Ergebnis eines Tests wählen.
Die konkreten Aufnahmekriterien jeder Schule finden Sie im
Online-Schulverzeichnis
.
30 % der Plätze wurden schließlich verlost, dabei wurden meistens Geschwisterkinder vorrangig berücksichtigt.
Übergang bereits nach der 4. Klasse
Für den Übergang in ein grundständiges Gymnasium war der Anmeldezeitraum im Jahr 2020 vom 10.02.2020 bis 13.02.2020.
Für mathematisch-naturwissenschaftliche und naturwissenschaftliche Klassen, Musikklassen, Schnelllernerklassen und das Französische Gymnasium fanden teilweise Aufnahmetests statt.
Aufnahmetests fanden 2020 an folgenden Terminen statt:
naturwissenschaftlich profilierte Schulen: 14.02.2020
Schnelllernerklassen: 25.01.2020
mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Schulen: 14.02.2020
Weitere individuelle Testtermine setzt die jeweilige Schule fest. Mehr Informationen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren für den weiterführenden Übergang in
Klasse 5 finden Sie auf der Seite der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Die Entscheidung über die Aufnahme des Kindes an der Erstwunschschule wurde ab dem 09.03.2020
von dem bezirklichen Schulamt versandt.
Regulärer Übergang nach der 6. Klasse
Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen war der Anmeldezeitraum im Jahr 2020 vom 17.02.2020 bis 26.02.2020. Mehr Informationen zu der Anmeldung
auf einer weiterführenden Schule in Berlin erhalten Schüler und Eltern auf der Seite der Berliner Senatsverwaltung.
Übergang in die Sekundarstufe 1 nach der 6. Klasse in Brandenburg (Ü 7 – Verfahren)
Für die Aufnahme eines Kindes nach der 6. Klasse in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen maßgebend, dazu gehören das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Klasse 6.
Das Aufnahmeverfahren ist unterschiedlich je nach der Schulform.
An den Oberschulen und Gesamtschulen müssen im Rahmen vorhandener Schulplätze alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Nur wenn mehr
Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind, muss ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien durchgeführt werden.
Die Eignung eines Kindes für den sechsjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium ist durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen.
Die Eignungsprüfung ist nicht notwendig, wenn im Grundschulgutachten die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschule (AHR) vermerkt worden und im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 die die Summe der Noten für die Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache den Wert sieben nicht übersteigt. Die Eignungsprüfung wird an speziell ausgewählten Schulen in Form eines Probeunterrichts durchgeführt.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für die gewählte Schule die Aufnahmekapazität, werden die Schülerinnen und Schüler in einem Auswahlverfahren ausgewählt. Die Auswahlverfahren weiterführender Schulen können fehlerhaft sein, und eine ablehnende Entscheidung muss nicht einfach hingenommen werden. Mittels eines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die ablehnende Entscheidung und einer sog. Schulplatzklage / Eilverfahren können die betroffenen Schüler eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung und ggf. die Zuweisung eines Schulplatzes erreichen.
Weitergehende Informationen / Formulare zum Übergang in die Sekundarstufe 1 finden Sie auf der Seite des
Ministeriums für Bildung, Jugend, Sport in Brandenburg.
Übergang bereits nach der 4. Klasse
Zur Förderung besonderer Leistungen und Begabungen können Schüler bereits nach 4 Jahren Grundschulzeit an
ausgewählten Gymnasien oder Gesamtschulen aufgenommen werden. Eltern,
die die Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums/ einer Gesamtschule in einer Leistungs- und Begabungsklasse (LuBK)
wünschen, müssen einen Antrag auf Erstellung einer Empfehlung der Grundschule stellen.
Verfahren nach Erhalt eines Ablehnungsbescheids
Gegen einen Ablehnungsbescheid muss unbedingt innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden, wenn man die Ablehnung nicht hinnehmen möchte. Wenden Sie sich daher möglichst schnell an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Wir erläutern Ihnen gern kurzfristig und unverbindlich, was wir für Sie tun können.
Im Widerspruchsverfahren können wir Akteneinsicht beantragen und damit den Verwaltungsvorgang einsehen. Fehler im Aufnahmeverfahren können wir bereits in diesem Verfahren aufdecken und geltend machen. Danach kam es bisher vielfach zu einem Vergleich mit dem Schulamt, in dessen Zuge unsere Mandanten den begehrten Schulplatz an der Wunschschule erhalten haben.
Wenn im Widerspruchsverfahren durch das Schulamt nicht abgeholfen wird, kann ein Schulplatz mit der sog. Schulplatzklage eingeklagt werden. Wegen der
besonderen Eilbedürftigkeit solcher Verfahren führen wir gleichzeitig ein sog. Eilverfahren durch, so dass das Verwaltungsgericht im Erfolgsfalle das
Schulamt noch vor Schulbeginn zur Aufnahme des Schülers an der Wunschschule verpflichtet.
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