Schulrecht und Schulprüfungsrecht

illustration vor der Prüfung

Die Schule markiert den Anfang des Bildungsweges eines Menschen. Die Abschlussnoten im Abitur sind wesentliche Zugangsvoraussetzung für ein Universitätsstudium und begleiten Schüler oft ein Leben lang. Als spezialisierte Kanzlei vertreten wir aus Überzeugung Schüler und ihre Eltern in den Gebieten des Schulprüfungsrechts und des Schulrechts.


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Schulprüfungsrecht Anfechtung von Abiturprüfungen Schulrecht in Berlin Schulrecht in Brandenburg Verfahren nach Ablehnungsbescheid

Schulprüfungsrecht

Bundesweite Anfechtung von Abiturprüfungen

Anfechtungen von Abiturprüfungen werden für die Schulabgänger immer Wesentlicher. Für Abiturprüfungen gelten dieselben aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten prüfungsrechtlichen Grundsätze wie für andere Prüfungen auch. Daneben treten auf landesrechtlicher Ebene vielfältige Regelungen in den Landesschulgesetzen und den untergesetzlichen Rechtsverordnungen. Probleme können sich zum Beispiel ergeben

  • bei fachlich fragwürdigen Bewertung von Abiturprüfungsleistungen,
  • bei einem Anspruch auf Nachteilsausgleich (z.B. Schreibzeitverlängerung),
  • bei Krankheit und Rücktritt,
  • bei mündlichen Prüfungen,
  • bei Beeinträchtigungen wie z.B. Lärm,
  • bei unklaren oder fehlerhaften Aufgabenstellungen,
  • beim Vorwurf einer Täuschung oder eines Plagiats

  • Einen Überblick über die vorstehenden, wichtigen prüfungsrechtlichen Fragen finden Sie auf unserer Informationsseite www.pruefungsrecht.com.

    Sofern es zu einer fehlerhaften Bewertung der Abiturprüfung im schriftlichen oder im mündlichen Teil gekommen ist, kann die Abiturprüfung wegen Bewertungsfehlern angefochten werden. Die rechtliche Konsequenz liegt je nach Fallgestaltung in der Neubewertung der Prüfungsleistung oder in der Aufhebung der Prüfung mit der Chance, die Prüfung erneut abzulegen. Auch für den Laien vielfach nicht erkennbare Verfahrensfehler können zu einer Annullierung der Prüfung führen.

    Die Gerichte unterscheiden bei Bewertungsfehlern zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und Fachfragen. Die prüfungsspezifischen Wertungen beziehen sich auf nicht vollständig objektivierbare Bewertungsfaktoren, etwa Punktevergabe, Gewichtung, Schwierigkeitsgrad und Fehlergewicht. Hier erkennen die Gerichte den Prüfern einen Bewertungsspielraum zu. Sie prüfen bei diesen Aspekten deshalb nur, ob ein Lehrer die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Den prüfungsspezifischen Wertungen stehen Fachfragen gegenüber. Sie werden vom Gericht vollständig kontrolliert, im Zweifel mit unabhängigen Gutachtern.

    Einzelne Noten können immer erst im Rahmen des Zeugnisses angegriffen werden. Es können ab Bekanntgabe mit Widerspruch / Klage innerhalb der Frist

  • Schulzeugnisse,
  • Eingangstests, z.B. bei MINT-Schulprofil und Schnelllernerklassen,
  • Eignungsprüfungen des Landes Brandenburg,
  • und MSA (Mittlerer Schulabschluss)

  • angegriffen werden. Beachten Sie, dass in Berlin die Durchschnittsnote der Förderprognose selbst nicht angegriffen werden kann. Um eine ungünstige Durchschnittsnote abzuwenden, müssen vielmehr das Endjahreszeugnis 5. Klasse und das Halbjahreszeugnis 6. Klasse bzw. bei einem gewünschten Übergang nach der 4. Klasse das Halbjahreszeugnis 4. Klasse angegriffen werden, da die Noten dieser Zeugnisse die Grundlage der Durchschnittsnote der Förderprognose darstellen.

    Schulrecht in Berlin und Brandenburg

    Soweit es unsere Kapazitäten zulassen, bearbeiten wir aufgrund unserer langjährigen Spezialisierung jedes Jahr in begrenztem Umfang auch sogenannte Schulplatzklagen in Berlin und Brandenburg. Wer vom Schulamt auf seinen Antrag auf Aufnahme an der gewünschten Grundschule einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, muss diese Entscheidung nicht hinnehmen. Denn die Ablehnungsbescheide sind zum Teil rechtswidrig und können erfolgreich angegriffen werden. Unseren Mandanten können wir vielfach bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bzw. in einem anschließenden Klage- und Eilverfahren zu dem gewünschten Schulplatz verhelfen.

    Übergang in die Sekundarstufe 1 (Oberschule) in Berlin

    Elternwahlrecht: Grundsätzlich können die Eltern auswählen, auf welche weiterführende Oberschule ihr Kind gehen soll, die Grundschulen geben hierzu nur eine Schulempfehlung ab, die sogenannte Förderprognose. Allerdings übersteigt die Zahl der Anmeldungen auf einigen staatlichen Gymnasien und Sekundarschulen die jeweiligen Aufnahmekapazitäten deutlich. 2020 betraf dies u.a. die folgenden staatlichen Gymnasien und Sekundarschulen:

  • Carl-von-Ossietzky-Gymnasium>
  • Fichtenberg-Oberschule
  • Barnim-Gymnasium
  • Johann-Gottfried-Herder Gymnasium
  • Friedrich-Engels-Gymnasium
  • Paul-Natorp-Gymnasium
  • Rosa-Luxemburg-Gymnasium
  • Hannah-Arendt-Gymnasium
  • Käthe-Kollwitz-Gymnasium
  • Robert-Blum-Gymnasium
  • Max-Beckmann-Schule
  • Martin-Buber-Oberschule
  • Carl-Zeiss-Schule
  • Sophie-Scholl-Schule
  • Bettina-von-Arnim-Schule
  • Gutenberg-Schule
  • Wilma-Rudolph-Schule
  • Ellen-Key-Schule<
  • Alexander-Puschkin-Schule
  • Heinz-Brandt-Schule

  • Die Übernachfrage bei den Gymnasien und Sekundarschulen kann sich allerdings von Jahr zu Jahr teilweise erheblich verändern, wie die vergangenen Jahre bewiesen haben. Die Statistik aus dem Vorjahr ist daher oft kein aussagekräftiges Kriterium für die Wahl der weiterführenden Schule. In den von der Übernachfrage betroffenen Oberschulen kam es dann wie jedes Jahr zu einem Auswahlverfahren unter den Bewerbern. Bei dem Auswahlverfahren wurden vorab Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Die Vergabe der verbleibenden Plätze erfolgte dann in der Regel nach der folgenden Verteilung:

  • Bis 10 % der Plätze wurden zunächst an Härtefälle vergeben, danach für Kinder, die ein Geschwisterkind an dieser Schule haben.

  • Mindestens 60 % der Plätze in den weiterführenden Schulen wurden nach Aufnahmekriterien vergeben, die jede Schule selbstständig festlegt. In der Praxis eine wesentliche Bedeutung hat die Durchschnittsnote der Förderprognose der Grundschulen. Neben der Durchschnittsnote der Förderprognose können die Oberschulen als Aufnahmekriterien entsprechend ihres Profils eine Kombination aus der Notensumme bestimmter Fächer, spezieller Kompetenzen des Schülers oder dem Ergebnis eines Tests wählen.

  • Die konkreten Aufnahmekriterien jeder Schule finden Sie im Online-Schulverzeichnis
.

  • 30 % der Plätze wurden schließlich verlost, dabei wurden meistens Geschwisterkinder vorrangig berücksichtigt.

    Übergang bereits nach der 4. Klasse

    Für den Übergang in ein grundständiges Gymnasium war der Anmeldezeitraum im Jahr 2020 vom 10.02.2020 bis 13.02.2020. Für mathematisch-naturwissenschaftliche und naturwissenschaftliche Klassen, Musikklassen, Schnelllernerklassen und das Französische Gymnasium fanden teilweise Aufnahmetests statt.
    Aufnahmetests fanden 2020 an folgenden Terminen statt:

  • naturwissenschaftlich profilierte Schulen: 14.02.2020
  • Schnelllernerklassen: 25.01.2020
  • mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Schulen: 14.02.2020

  • Weitere individuelle Testtermine setzt die jeweilige Schule fest. Mehr Informationen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren für den weiterführenden Übergang in Klasse 5 finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Die Entscheidung über die Aufnahme des Kindes an der Erstwunschschule wurde ab dem 09.03.2020 von dem bezirklichen Schulamt versandt.

    Regulärer Übergang nach der 6. Klasse

    Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen war der Anmeldezeitraum im Jahr 2020 vom 17.02.2020 bis 26.02.2020. Mehr Informationen zu der Anmeldung auf einer weiterführenden Schule in Berlin erhalten Schüler und Eltern auf der Seite der Berliner Senatsverwaltung.

    Übergang in die Sekundarstufe 1 nach der 6. Klasse in Brandenburg (Ü 7 – Verfahren)

    Für die Aufnahme eines Kindes nach der 6. Klasse in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen maßgebend, dazu gehören das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Klasse 6. Das Aufnahmeverfahren ist unterschiedlich je nach der Schulform.

  • An den Oberschulen und Gesamtschulen müssen im Rahmen vorhandener Schulplätze alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Nur wenn mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind, muss ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien durchgeführt werden.

  • Die Eignung eines Kindes für den sechsjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium ist durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist nicht notwendig, wenn im Grundschulgutachten die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschule (AHR) vermerkt worden und im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 die die Summe der Noten für die Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache den Wert sieben nicht übersteigt. Die Eignungsprüfung wird an speziell ausgewählten Schulen in Form eines Probeunterrichts durchgeführt. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für die gewählte Schule die Aufnahmekapazität, werden die Schülerinnen und Schüler in einem Auswahlverfahren ausgewählt. Die Auswahlverfahren weiterführender Schulen können fehlerhaft sein, und eine ablehnende Entscheidung muss nicht einfach hingenommen werden. Mittels eines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die ablehnende Entscheidung und einer sog. Schulplatzklage / Eilverfahren können die betroffenen Schüler eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung und ggf. die Zuweisung eines Schulplatzes erreichen.

  • Weitergehende Informationen / Formulare zum Übergang in die Sekundarstufe 1 finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Bildung, Jugend, Sport in Brandenburg.

    Übergang bereits nach der 4. Klasse

    Zur Förderung besonderer Leistungen und Begabungen können Schüler bereits nach 4 Jahren Grundschulzeit an ausgewählten Gymnasien oder Gesamtschulen aufgenommen werden. Eltern, die die Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums/ einer Gesamtschule in einer Leistungs- und Begabungsklasse (LuBK) wünschen, müssen einen Antrag auf Erstellung einer Empfehlung der Grundschule stellen.

    Verfahren nach Erhalt eines Ablehnungsbescheids

    Gegen einen Ablehnungsbescheid muss unbedingt innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden, wenn man die Ablehnung nicht hinnehmen möchte. Wenden Sie sich daher möglichst schnell an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Wir erläutern Ihnen gern kurzfristig und unverbindlich, was wir für Sie tun können. Im Widerspruchsverfahren können wir Akteneinsicht beantragen und damit den Verwaltungsvorgang einsehen. Fehler im Aufnahmeverfahren können wir bereits in diesem Verfahren aufdecken und geltend machen. Danach kam es bisher vielfach zu einem Vergleich mit dem Schulamt, in dessen Zuge unsere Mandanten den begehrten Schulplatz an der Wunschschule erhalten haben. Wenn im Widerspruchsverfahren durch das Schulamt nicht abgeholfen wird, kann ein Schulplatz mit der sog. Schulplatzklage eingeklagt werden. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit solcher Verfahren führen wir gleichzeitig ein sog. Eilverfahren durch, so dass das Verwaltungsgericht im Erfolgsfalle das Schulamt noch vor Schulbeginn zur Aufnahme des Schülers an der Wunschschule verpflichtet.

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