Prüfungen sind sehr fehleranfällig. Denn Prüfungsämter und Prüfer unterliegen vielen rechtlichen Vorgaben, die sie beachten müssen, um die sie aber oft selbst gar nicht wissen. Nur ein auf das Prüfungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kennt die unzähligen möglichen Fehlerquellen, denn diese sind ein Erfahrungsschatz, der sich erst in Jahrzehnten aufbaut. Der Spezialist kann diese Fehler über die Einsicht in die Prüfungsakte und sachkundige Gespräche mit dem Mandanten finden. Besuchen Sie unsere Informationsseite www.pruefungsrecht.com , die Ihnen einen ersten Überblick über einige Ihre Rechte und zu beachtende Pflichten vor einer Prüfung , während der Prüfung und nach der Prüfung geben soll.
Wir vertreten Prüfungskandidaten aus Überzeugung und mit größtem Engagement gegenüber Hochschulen, Prüfungsämtern und Schulen in allen prüfungsrechtlichen Belangen. Wir fertigen und begründen für Sie Widersprüche, verwaltungsgerichtliche Klagen und Eilverfahren. Aufgrund unserer langjährigen Spezialisierung auf das Prüfungsrecht kennen wir die möglichen Fehlerquellen, die Besonderheiten prüfungsrechtlicher Verfahren und die besonderen Anforderungen der Verwaltungsgerichte. Dadurch sind wir auch in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens sachgerecht zu beurteilen und unseren Mandanten ein strategisch sinnvolles Vorgehen zu raten. Im Prüfungsrecht beraten und vertreten wir unsere Mandanten umfassend, insbesondere in den folgenden Bereichen:
Unsere Erfolgswahrscheinlichkeit bei der Anfechtung von Hochschulprüfungen ist sehr hoch. Hochschulprüfungen zeichnen sich dadurch aus, dass für ihre Organisation und ihren Ablauf statt staatlicher Prüfungsämter Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, die sich aus Professoren, Hochschulmitarbeitern und Studenten zusammensetzen. Die häufigen Änderungen in der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse führen dazu, dass die Lernkurve aus Prozessverlusten überschaubar bleibt. Hinzu kommt, dass die Hochschullehrer als Prüfer im Allgemeinen kaum fundierte Kenntnisse des Prüfungsrechts haben, so dass es in den Prüfungen selbst häufig zu Fehlern kommt, die zu einer Aufhebung der Prüfung führen können. Bei Hochschulprüfungen ist es besonders wichtig, das jeweilige Landesrecht und das Satzungsrecht der Hochschule zu beachten. Hierdurch können, für den Prüfling unbemerkt, Fristen in Gang gesetzt werden, die z.B. zum Verlust von Rügerechten im Hinblick auf Verfahrensfehler, zum Ausschluss eines Rücktritts von der Prüfung, zum Verlust von inhaltlichen Einwendungsrechten gegen die Prüfungsentscheidung und sogar zum Verlust des Rechts, die Prüfung überhaupt noch anzugreifen, führen können. Aktuell relevant sind die infolge der covid-19-Pandemie durchgeführten online- Prüfungen. Wir führen hierzu bereits erste Klageverfahren. Bei diesen Fällen dürften neue Anfechtungsmöglichkeiten hinzutreten, um eine Annullierung der Prüfungen erreichen zu können.
Das Promotionsrecht wird durch den Staat nur an Universitäten und gleichgestellte Hochschulen verliehen und ist in deren Promotionsordnungen festgelegt. Die Zulassung zur Promotion setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Die Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich aber je nach Studienabschluss. Die Abschlüsse Diplom, Magister, Master oder andere den Studiengang abschließende Prüfungen (wie Staatsexamen) ermöglichen meist eine direkte Zulassung, während mit den Abschlüssen Bachelor und Diplom (FH) zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, z.B. eine besonders gute Note. Es kann auch ein zusätzliches Eignungsfeststellungsverfahren erfolgen. Zulassungsprobleme, Störungen in dem sensiblen Promotionsverhältnis oder auch der oft viel später erhobene Vorwurf eines Plagiats sollten unbedingt von spezialisierten Rechtsanwälten mit dem in diesem Bereich vielfach notwendigen Fingerspitzengefühl betreut werden.
Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen im Rahmen der juristischen Staatsexamina und der Schwerpunktbereichsprüfung. Unsere besondere Kompetenz folgt aus der langjährigen beruflichen Tätigkeit an den juristischen Fakultäten und als Repetitor für das juristische Repetitorium Alpmann & Schmidt, sowie aus unserer anschließenden jahrelangen anwaltlichen Spezialisierung auf das Gebiet des Prüfungsrechts. Aufgrund des juristischen Fachwissens von Prüfungsamt und Prüfern sind bei juristischen Prüfungsanfechtungen insbesondere unsere prüfungsrechtlichen Spezialkenntnisse von großem Nutzen für unsere Mandanten. Grundsätzlich erforderlich ist, bereits im Widerspruchsverfahren Bewertungsrügen umfassend und substantiiert vorzutragen. Dies ist einerseits wichtig im Hinblick auf das Überzeugen der Korrektoren, weil die fachspezifischen Fehler, die im Rahmen der Korrektur juristischer Staatsexamen gemacht werden, normalerweise auf höherem Niveau erfolgen. Zum anderen muss man die Voraussetzungen schaffen, um ein etwaig folgendes Klageverfahren möglichst erfolgreich abzuschließen. Denn nur im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in das das Überdenkungsverfahren rechtlich eingebettet ist, können der Überdenkungsanspruch und vertiefende Begründungsansprüche geltend gemacht werden. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens können diese Ansprüche nach der Rechtsprechung in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden, weil es sich beim Überdenken rechtlich um eine Verfahrensgewährleistung handelt. In der Regel bieten nur die sog. ´überdachten Stellungnahmen´ der Korrektoren eine hinreichende Grundlage für eine erfolgreiche Anfechtung der jeweiligen Klausur im Klageverfahren. Im Widerspruchsverfahren werden wir daher nach erfolgter fristgerechter Einlegung des Widerspruchs zunächst mit den Kandidaten die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Anfechtung der Klausuren im Einzelnen besprechen. Im Anschluss fertigen wir eine umfassende und äußerst detaillierte Widerspruchsbegründung für jede anzufechtende Klausur.
Prüfungen in Gesundheitsberufen werden bei akademischen Gesundheitsberufen (Medizinische Studiengänge, Pharmazie, Psychotherapie, Lebensmittelchemie, Medizinphysik, neuerdings auch weitere gesundheitswissenschaftliche Studiengänge) teilweise oder vollständig von den Hochschulen abgenommen, so dass es sich insoweit rechtlich um Hochschulprüfungen handelt, für die die oben beschriebenen Grundsätze gelten. Hinzu treten im Regelfall Staatsprüfungen. Dies sind bei den akademischen Gesundheitsberufen die jeweiligen Abschnitte der ärztlichen Prüfungen, die in den Approbationsordnungen geregelt sind, oder die in den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Sie werden von staatlichen Behörden – den Landesprüfungsämtern – abgenommen. Bei Staatsprüfungen können im Prinzip dieselben Bewertungs- oder Verfahrensfehler vorkommen wir bei Hochschulprüfungen. Relevante und häufige Konstellationen betreffen etwa Fragen des Nachteilsausgleichs, des Rücktritts von der Prüfung und der Anfechtung von schriftlichen, multiple-choice oder mündlichen Prüfungen. (siehe zu diesen Fragen unsere Informationsseite www.prüfungsrecht.com) Bedeutung haben auch Anerkennungsprüfungen, sofern Teile der vorherigen Ausbildung und Prüfungen im Ausland absolviert wurden. Prüfungen in den zahlreichen nichtakademischem Gesundheitsberufen (z.B. Kranken-/Altenpfleger, MTA / PTA, Notfallsanitäter, Physiotherapeut u.s.w.) werden von den Landesprüfungsämtern abgenommen. Erfahrungsgemäß entstehen in diesen Prüfungen nicht selten Probleme mit Prüfern, die den Prüfling bereits aus der Ausbildungsphase kennen. Ein verfestigt negatives Bild des Prüflings scheint sich dann in einer abschließenden Nichtbestehensentscheidung niederzuschlagen. In solchen Fällen kann es im Rahmen einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung angezeigt sein, die jeweilige Ausbildungsschule, die die Staatsprüfung unter Aufsicht der Prüfungsbehörde durchführt, zu wechseln, um eine reelle Chance auf ein Bestehen der Wiederholungsprüfung zu haben.
Prüfungsrechtliche Verfahren bei Lehramtsprüfungen sind häufig. Es können verschiedene Ausgangskonstellationen vorliegen. Der Normalfall ist die Staatsprüfung für das Lehramt nach absolviertem Vorbereitungsdienst. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind im Landesrecht in den jeweiligen Lehrerbildungsgesetzen und den untergesetzlichen Rechtsverordnungen geregelt. Neben dem regulären Zugang zum Lehrerberuf ergeben sich beim Quereinstieg und bei Anpassungslehrgängen und Anpassungsprüfungen bei Lehramtskandidaten mit einer ausländischen Lehramtsqualifikation besondere Konstellationen. Probleme können sich in der Ausbildungsphase, in den Modulprüfungen und in der abschließenden Staatsprüfung stellen. Das prüfungsrechtliche Instrumentarium, um Bewertungen oder das gesamte Prüfungsverfahren anzugreifen, bestehen prinzipiell in ähnlicher Weise wie bei den oben besprochenen Prüfungsbereichen.
Wir vertreten seit über 10 Jahren kompetent und ganz überwiegend erfolgreich Mandanten bei Laufbahnprüfungen. Im Bereich des Polizeivollzugsdienstes ist die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst akademisiert und obliegt den Fachhochschulen. Ausbildung und Prüfung sind überlappend durch Rechtsverordnungen der Bundesländer (Laufbahnprüfungsverordnungen) und die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelt. Mit der Laufbahnprüfung wird zugleich ein Bachelorgrad verliehen. Ansatzpunkte für Prüfungsanfechtungen können sich neben den fachspezifischen Aspekten aus Verfahrens- und Organisationsfehlern ergeben. Im Hinblick auf das Zusammenspiel von Landesrechtsverordnung und Hochschulsatzungen kann es sein, dass das Satzungsrecht, nach dessen Maßgabe die Prüfungen an der Fachhochschule durchgeführt werden, mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nicht übereinstimmt. Zudem kann sich in der Hochschule eine Prüfungspraxis gebildet haben, die mit der Landesrechtsverordnung nicht in Einklang steht.
Die von uns seit vielen Jahren durchgeführten Prüfungsanfechtungen von Steuerberater- und Wirtschaftsprüferprüfungen liegen ähnlich den Anfechtungen juristischer Staatsprüfungen. In diesen Bereichen benötigen die Mandanten unbedingt einen auf das Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt. Ein wesentlicher Inhalt der Auseinandersetzung liegt in den fachlichen Beurteilungen der Prüfungsleistungen. Daneben ist immer auch zu ermitteln, ob Verfahrensfehler oder Organisationsmängel vorgelegen haben, die zur Annullierung und Wiederholung der jeweiligen Prüfung führen können. Die Wiederholung einer Prüfung kann gegenüber der Neubewertung einer Prüfungsleistung dann die gebotene Option sein, wenn die in Frage stehende Prüfungsleistung bei objektiver Betrachtung auch bei einer Neukorrektur wahrscheinlich nicht das erforderliche Ergebnis liefern würde.
Weitere berufliche Prüfungen können Zugangsprüfungen zu einem Beruf oder Weiterbildungsprüfungen sein. In der Praxis relevante Bereiche liegen etwa bei der Notariellen Fachprüfung, bei Facharzt-, Dolmetscher- und Sachverständigenprüfungen. Für diese Prüfungsbereiche bestehen zum Teil sehr verschiedene rechtliche Regelungen auf unterschiedlichen Ebenen. Bei den durch die Handwerksordnung vornormierten Sachverständigenprüfungen handelt es sich nach der Rechtsprechung um keine Prüfungen im üblichen prüfungsrechtlichen Sinne, sondern um ´Überprüfungen´, bei denen in Abweichung von der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung kein Beurteilungsspielraum der Beurteiler besteht. In einem Klageverfahren prüft daher das Gericht vollständig selbst, ob die Bestellungsvoraussetzungen aus seiner Sicht vorliegen. Hierbei wird es zur fachlichen Unterstützung einen unabhängigen Gutachter hinzuziehen, der die Prüfungsleistungen fachlich begutachtet. Häufig sind Sachverständigenprüfungen in einzelnen Bundesländern konzentriert, so dass zusätzliche Auseinandersetzungen mit zwei Handwerkskammern entstehen können. Bei notariellen Fachprüfungen stellen sich neben den verfahrenrechtlichen Angriffspunkten, die auf eine Annullierung und Neuerbringung der Prüfung zielen, fachlich dieselben Grundfragen, die sich bei juristischen Prüfungsanfechtungen stellen. Eine verfahrensrechtliche Besonderheit liegt darin, dass das Klageverfahren gegen eine Entscheidung in der notariellen Fachprüfung beim Kammergericht in Berlin konzentriert ist, prozessrechtlich aber die VwGO gilt. Inhaltlich übernimmt das KG die von den Verwaltungsgerichten vorgeprägte prüfungsrechtliche Rechtsprechung. Facharztprüfungen können nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern beliebig häufig wiederholt werden. Mit dem Mittel der Auflage, etwa ein Jahr Weiterbildung auf einer Station, hat die Prüfungskommission bei einer nicht bestandenen Facharztprüfung allerdings eine empfindliche Sanktionsmöglichkeit. Häufig geht es in diesen Prüfungen um die Beseitigung der Auflage, wobei das volle Instrumentarium der prüfungsrechtlichen Angriffsmöglichkeiten besteht. Wird die Prüfungsentscheidung als fehlerhaft aufgehoben, entfällt auch die Grundlage der Auflage. Dolmetscherprüfungen und Prüfungen für gerichtlich beeidigte und bestellte Dolmetscher sind je nach in Frage stehender Sprache unterschiedlich geregelt. Nicht alle Bundesländer prüfen dieselben Sprachen. Zur prüfungsrechtlichen Beurteilung muss der Fall daher einzelfallbezogen betrachtet werden.
Zwischenprüfung, Gesellen- und Abschlussprüfung, sowie Externenprüfung: Die Inhalte der Gesellen- oder der Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs, die aufgrund der Vielzahl der Berufe hier nicht dargestellt werden soll. In einzelnen Berufen ist vorgesehen, dass die Gesellen- oder die Abschlussprüfung in gestreckter Form durchgeführt wird. Wir vertreten langjährig erfolgreich Auszubildende und Externe gegenüber den Handwerkskammern.
Im IHK – Ausbildungsbereich gibt es mittlerweile 250 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Für diese Ausbildungsberufe nehmen die IHK- Prüfungsausschüsse die Prüfungen in schriftlichen, mündlichen oder auch praktischen Prüfungen ab. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben allein die Bewertungshoheit inne und hier kann es sowohl im Verfahren (z.B. bei der Zusammensetzung des Ausschusses) als auch bei der inhaltlichen Bewertung zu angreifbaren Fehlern kommen. Ob kaufmännische Prüfungen, Prüfungen im gewerblich-technischen Bereich oder sonstige IHK-Prüfungen. Prüflinge aus dem IHK-Ausbildungsbereich werden von uns mit langjährig gewachsener Kompetenz und Weitsicht betreut.